Mußten die Reinigungsarbeiten von den Reinigungskräften vor der Öffnungszeit des Lokals abgeschlossen sein und dauerten sie in der Regel eineinhalb bis zweieinhalb, selten drei oder dreieinhalb Stunden, kann keine Rede von einer Bindung an "sehr enge Zeitvorgaben durch den Dienstgeber, bei denen praktisch keine Möglichkeit geblieben ist, sich die Arbeitszeit frei einteilen zu können", sein (Hinweis E 29.9.1986, 82/08/0208).