Die Einräumung eines bloßen Vorschlagsrechtes in einem "Werkvertrag" (auf welches die Beschäftigten bei der Benennung eines Vertreters beschränkt sind) und die Wendung "nach Rücksprache" bedeuten eine echte Zustimmungsbedürftigkeit des Vertretungsfalles. Hier soll die vorbehaltene "Rücksprache" über die Vertretungsvorschläge dem Empfänger der Arbeitsleistung die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Vertreters ermöglichen. Von einer eigenmächtigen, jederzeitigen Vertretungsmöglichkeit der Arbeitskräfte (hier: Reinigungspersonal) durch beliebige Personen ihres Vertrauens kann somit nicht gesprochen werden.