Ist ein von einer GmbH Beschäftigter Treugeber der Mehrheitsgesellschafterin und zugleich ihr Bevollmächtigter, so liegt kein Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 ASVG mit ihm vor.Ist ein von einer GmbH Beschäftigter Treugeber der Mehrheitsgesellschafterin und zugleich ihr Bevollmächtigter, so liegt kein Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG mit ihm vor.