Die Formulierung im Spruch des Straferkenntnisses ..."Sie haben am
... in .... Auflage Pkt X des Bescheides vom ..... nicht... in .... Auflage Pkt römisch zehn des Bescheides vom ..... nicht
eingehalten" erweist sich iSd § 44 a lit a VStG als unzulänglich, da keine Umschreibung der konkreten Tatumstände erfolgt ist, aus welchen abzuleiten ist, dass und auf welche Weise der Beschuldigte die ihm obliegenden Pflichten verletzt hätte.eingehalten" erweist sich iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG als unzulänglich, da keine Umschreibung der konkreten Tatumstände erfolgt ist, aus welchen abzuleiten ist, dass und auf welche Weise der Beschuldigte die ihm obliegenden Pflichten verletzt hätte.