Erfasst die Änderung der Betriebsanlage eines Sägewerkes auch das (offenkundig einzige) Sägegatter, ohne welches ein Sägewerk wohl nicht betrieben werden kann, fehlt es ab dem Zeitpunkt der Änderung an einem konsensgemäßen Betrieb der fraglichen Anlage. (hier: da innerhalb der Frist des § 80 Abs 1 GewO kein konsensmäßiger Betrieb vorlag, erlosch die Genehmigung der Betriebsanlage; eine Genehmigung der Änderung durfte nach dem Löschen nicht erfolgen).Erfasst die Änderung der Betriebsanlage eines Sägewerkes auch das (offenkundig einzige) Sägegatter, ohne welches ein Sägewerk wohl nicht betrieben werden kann, fehlt es ab dem Zeitpunkt der Änderung an einem konsensgemäßen Betrieb der fraglichen Anlage. (hier: da innerhalb der Frist des Paragraph 80, Absatz eins, GewO kein konsensmäßiger Betrieb vorlag, erlosch die Genehmigung der Betriebsanlage; eine Genehmigung der Änderung durfte nach dem Löschen nicht erfolgen).