Prozessvoraussetzung im Verfahren vor dem VwGH ist u.a. die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde. Diese ist bei Beschwerden nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG nicht schon dann zu bejahen, wenn der Bf die Verletzung irgendeines subjektiven Rechtes durch den angefochtenen Verwaltungsakt behauptet; es muss vielmehr auch die Möglichkeit gegeben sein, dass dieses so bezeichnete subjektive öffentliche Recht durch den angefochtenen Bescheid tatsächlich verletzt wurde (Hinweis auf B v. 2.7.1981, 0671/80, VwSlg 10511 A/981). Geht der Abspruch des angefochtenen Bescheides allein dahin, dass der Antrag auf Einleitung eines amtlichen Prüfungsverfahrens (hier: nach dem VermG) abgewiesen wird, kann dadurch das von den Bf geltend gemachte Recht auf Einsichtnahme in bzw Übersendung von Urkunden nicht verletzt worden sein.Prozessvoraussetzung im Verfahren vor dem VwGH ist u.a. die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde. Diese ist bei Beschwerden nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht schon dann zu bejahen, wenn der Bf die Verletzung irgendeines subjektiven Rechtes durch den angefochtenen Verwaltungsakt behauptet; es muss vielmehr auch die Möglichkeit gegeben sein, dass dieses so bezeichnete subjektive öffentliche Recht durch den angefochtenen Bescheid tatsächlich verletzt wurde (Hinweis auf B v. 2.7.1981, 0671/80, VwSlg 10511 A/981). Geht der Abspruch des angefochtenen Bescheides allein dahin, dass der Antrag auf Einleitung eines amtlichen Prüfungsverfahrens (hier: nach dem VermG) abgewiesen wird, kann dadurch das von den Bf geltend gemachte Recht auf Einsichtnahme in bzw Übersendung von Urkunden nicht verletzt worden sein.