Verwaltungsgerichtshof
19.01.1988
87/04/0221
Prozessvoraussetzung im Verfahren vor dem VwGH ist u.a. die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde. Diese ist bei Beschwerden nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht schon dann zu bejahen, wenn der Bf die Verletzung irgendeines subjektiven Rechtes durch den angefochtenen Verwaltungsakt behauptet; es muss vielmehr auch die Möglichkeit gegeben sein, dass dieses so bezeichnete subjektive öffentliche Recht durch den angefochtenen Bescheid tatsächlich verletzt wurde (Hinweis auf B v. 2.7.1981, 0671/80, VwSlg 10511 A/981). Geht der Abspruch des angefochtenen Bescheides allein dahin, dass der Antrag auf Einleitung eines amtlichen Prüfungsverfahrens (hier: nach dem VermG) abgewiesen wird, kann dadurch das von den Bf geltend gemachte Recht auf Einsichtnahme in bzw Übersendung von Urkunden nicht verletzt worden sein.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040221.X04