Solange nicht in einem über Antrag eines übergangenen Nachbarn abgeführten (ergänzenden) Genehmigungsverfahren ein inhaltlich vom ursprünglichen Genehmigungsbescheid abweichender neuer Genehmigungsbescheid ergangen ist, gehört der ursprüngliche Genehmigungsbescheid dem Rechtsbestand an und bildet eine für ein Verfahren nach § 81 GewO 1973 geeignete Grundlage, auch wenn der übergangene Nachbar in diesem Verfahren den Mangel des ursprünglichen Genehmigungsbescheides aufzeigt.Solange nicht in einem über Antrag eines übergangenen Nachbarn abgeführten (ergänzenden) Genehmigungsverfahren ein inhaltlich vom ursprünglichen Genehmigungsbescheid abweichender neuer Genehmigungsbescheid ergangen ist, gehört der ursprüngliche Genehmigungsbescheid dem Rechtsbestand an und bildet eine für ein Verfahren nach Paragraph 81, GewO 1973 geeignete Grundlage, auch wenn der übergangene Nachbar in diesem Verfahren den Mangel des ursprünglichen Genehmigungsbescheides aufzeigt.