Wird im Spruch eines Strafbescheides die Nichtmitwirkung an der Ermittlung gemäß § 4 Abs 1 lit c StVO mit dem Klammerausdruck "Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt und der körperliche Zustand konnte nicht festgestellt werden" umschrieben, so erfolgt eine hinreichende Konkretisierung (Hinweis auf E vom 5.9.1986, 85/18/0393).Wird im Spruch eines Strafbescheides die Nichtmitwirkung an der Ermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO mit dem Klammerausdruck "Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt und der körperliche Zustand konnte nicht festgestellt werden" umschrieben, so erfolgt eine hinreichende Konkretisierung (Hinweis auf E vom 5.9.1986, 85/18/0393).