Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1987

Geschäftszahl

87/02/0065

Rechtssatz

Wird im Spruch eines Strafbescheides die Nichtmitwirkung an der Ermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO mit dem Klammerausdruck "Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt und der körperliche Zustand konnte nicht festgestellt werden" umschrieben, so erfolgt eine hinreichende Konkretisierung (Hinweis auf E vom 5.9.1986, 85/18/0393).