Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/01/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

87/01/0157

Entscheidungsdatum

20.01.1988

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AngG §27;
DO.A SozVersTräger Österreichs 1970 §31 Abs3 Z1 litc;
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Der Ausspruch der bel Behörde (hier Einigungsamt), die vom Bf (hier: Gebietskrankenkasse) als Entlassungsgrund herangezogene Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, DO.A, sei nicht als Entlassungsgrund anzuerkennen, weil sie den Angestellten schlechter stelle, als das auf ihn anzuwendende AngG, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Es ist nämlich nicht ohne weiteres festzustellen, dass jeder rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht das gleiche Gewicht zukommt wie den im Paragraph 27, AngG ausdrücklich genannten Entlassungsgründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010157.X07

Im RIS seit

17.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2015

Dokumentnummer

JWR_1987010157_19880120X07