Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1988

Geschäftszahl

87/01/0157

Rechtssatz

Der Ausspruch der bel Behörde (hier Einigungsamt), die vom Bf (hier: Gebietskrankenkasse) als Entlassungsgrund herangezogene Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, DO.A, sei nicht als Entlassungsgrund anzuerkennen, weil sie den Angestellten schlechter stelle, als das auf ihn anzuwendende AngG, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Es ist nämlich nicht ohne weiteres festzustellen, dass jeder rechtskräftigen Verurteilung durch ein inländisches Gericht das gleiche Gewicht zukommt wie den im Paragraph 27, AngG ausdrücklich genannten Entlassungsgründen.