Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/18/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

86/18/0205

Entscheidungsdatum

24.10.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Mit der Tatortumschreibung "Wien 10, Autobahn A 23, Höhe Laxenburger Straße Richtung Süden" steht zweifelsfrei fest, in welchem Bereich der A 23 die Tat begangen worden ist, weil es im Verlauf dieses Autobahnteilstückes nur eine Stelle gibt, an welcher die Laxenburger Straße als Überführung über die Autobahn verläuft. Daher keine Verletzung des Konkretisierungsgebotes des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180205.X07

Im RIS seit

04.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1986180205_19861024X07