Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1986

Geschäftszahl

86/18/0205

Rechtssatz

Mit der Tatortumschreibung "Wien 10, Autobahn A 23, Höhe Laxenburger Straße Richtung Süden" steht zweifelsfrei fest, in welchem Bereich der A 23 die Tat begangen worden ist, weil es im Verlauf dieses Autobahnteilstückes nur eine Stelle gibt, an welcher die Laxenburger Straße als Überführung über die Autobahn verläuft. Daher keine Verletzung des Konkretisierungsgebotes des Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950.