Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
86/18/0205
Entscheidungsdatum
24.10.1986
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Das Ergebnis eines mehrere Monate nach der Tat abgehaltenen Ortsaugenscheines darf nicht zum Beweis dafür herangezogen werden, dass das in Rede stehende Verkehrszeichen zur Tatzeit noch nicht oder nicht mehr aufgestellt war.
Schlagworte
Beweismittel Augenschein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180205.X05
Im RIS seit
04.10.2006
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2009
Dokumentnummer
JWR_1986180205_19861024X05