Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/18/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

86/18/0205

Entscheidungsdatum

24.10.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Ergebnis eines mehrere Monate nach der Tat abgehaltenen Ortsaugenscheines darf nicht zum Beweis dafür herangezogen werden, dass das in Rede stehende Verkehrszeichen zur Tatzeit noch nicht oder nicht mehr aufgestellt war.

Schlagworte

Beweismittel Augenschein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180205.X05

Im RIS seit

04.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1986180205_19861024X05