Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1986

Geschäftszahl

86/18/0205

Rechtssatz

Das Ergebnis eines mehrere Monate nach der Tat abgehaltenen Ortsaugenscheines darf nicht zum Beweis dafür herangezogen werden, dass das in Rede stehende Verkehrszeichen zur Tatzeit noch nicht oder nicht mehr aufgestellt war.