Der Behörde steht es infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, ihren Erwägungen und Schlussfolgerungen das Verhalten des Bfr im Rahmen eines Verfahrens nach § 103 Abs 2 bzw Abs 2 a KFG 1967 zugrundezulegen (Hinweis E 12.6.1986, 86/02/0042).Der Behörde steht es infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, ihren Erwägungen und Schlussfolgerungen das Verhalten des Bfr im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 103, Absatz 2, bzw Absatz 2, a KFG 1967 zugrundezulegen (Hinweis E 12.6.1986, 86/02/0042).