Das Ziel der Eingangsabgabenbefreiung des § 42 Abs 1 ZollG ist darin gelegen, dass ausgeführte Waren des inländischen freien Verkehrs, die im Zollausland nicht abgesetzt werden können und aus diesem Grunde für den inländischen Versender wieder eingeführt werden, ohne abgabenrechtliche Belastung wieder an diesen zurückgelangen können.Das Ziel der Eingangsabgabenbefreiung des Paragraph 42, Absatz eins, ZollG ist darin gelegen, dass ausgeführte Waren des inländischen freien Verkehrs, die im Zollausland nicht abgesetzt werden können und aus diesem Grunde für den inländischen Versender wieder eingeführt werden, ohne abgabenrechtliche Belastung wieder an diesen zurückgelangen können.