Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1987

Geschäftszahl

86/16/0221

Rechtssatz

Das Ziel der Eingangsabgabenbefreiung des Paragraph 42, Absatz eins, ZollG ist darin gelegen, dass ausgeführte Waren des inländischen freien Verkehrs, die im Zollausland nicht abgesetzt werden können und aus diesem Grunde für den inländischen Versender wieder eingeführt werden, ohne abgabenrechtliche Belastung wieder an diesen zurückgelangen können.