Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1991

Geschäftszahl

91/16/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0221 E 22. Jänner 1987 VwSlg 6185 F/1987 RS 6

Stammrechtssatz

Das Ziel der Eingangsabgabenbefreiung des Paragraph 42, Absatz eins, ZollG ist darin gelegen, dass ausgeführte Waren des inländischen freien Verkehrs, die im Zollausland nicht abgesetzt werden können und aus diesem Grunde für den inländischen Versender wieder eingeführt werden, ohne abgabenrechtliche Belastung wieder an diesen zurückgelangen können.