Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 6580 F/1991
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
90/16/0184
Entscheidungsdatum
14.02.1991
Index
35/02 Zollgesetz
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
91/16/0024 E 24. Mai 1991
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 104;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/16/0214 E 22. Jänner 1987 VwSlg 6184 F/1987 RS 3
Stammrechtssatz
Bei den Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben handelt es sich um reine Objektsteuern, bei denen zwar eine bestimmte Person letztlich Subjekt der Besteuerung in der Form ist, daß sie die Eingangsabgaben zu bezahlen hat, bei der aber eine Sache das Essentielle der Abgabe und nicht bloß Anknüpfung ist. Im Mittelpunkt der Besteuerung steht die Sache und nicht die hinter ihr stehende Zollschuld für den Betrag des auf ihr ruhenden Zolls. Solcherart kann der fiskalische Zollanspruch, ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter aus dieser Sachhaftung befriedigt werden. Die Zahlung des Zollbetrages durch Personen bedeutet nur eine Ablösung dieser primären dinglichen Zollschuld ("ius ad rem"). Auch der gutgläubige Erwerber muß dem Befriedigungsrecht des Steuergläubigers weichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160184.X02
Im RIS seit
14.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2009
Dokumentnummer
JWR_1990160184_19910214X02