Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/16/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6184 F/1987

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/16/0214

Entscheidungsdatum

22.01.1987

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §178;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 9/1987, S 471f;

Rechtssatz

Bei den Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben handelt es sich um reine Objektsteuern, bei denen zwar eine bestimmte Person letztlich Subjekt der Besteuerung in der Form ist, daß sie die Eingangsabgaben zu bezahlen hat, bei der aber eine Sache das Essentielle der Abgabe und nicht bloß Anknüpfung ist. Im Mittelpunkt der Besteuerung steht die Sache und nicht die hinter ihr stehende Zollschuld für den Betrag des auf ihr ruhenden Zolls. Solcherart kann der fiskalische Zollanspruch, ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter aus dieser Sachhaftung befriedigt werden. Die Zahlung des Zollbetrages durch Personen bedeutet nur eine Ablösung dieser primären dinglichen Zollschuld ("ius ad rem"). Auch der gutgläubige Erwerber muß dem Befriedigungsrecht des Steuergläubigers weichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160214.X03

Im RIS seit

22.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1986160214_19870122X03

Rechtssatz für 90/16/0184

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6580 F/1991

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/16/0184

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1988 §178;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/16/0024 E 24. Mai 1991 Besprechung in: ÖStZB 1992, 104;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0214 E 22. Jänner 1987 VwSlg 6184 F/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Bei den Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben handelt es sich um reine Objektsteuern, bei denen zwar eine bestimmte Person letztlich Subjekt der Besteuerung in der Form ist, daß sie die Eingangsabgaben zu bezahlen hat, bei der aber eine Sache das Essentielle der Abgabe und nicht bloß Anknüpfung ist. Im Mittelpunkt der Besteuerung steht die Sache und nicht die hinter ihr stehende Zollschuld für den Betrag des auf ihr ruhenden Zolls. Solcherart kann der fiskalische Zollanspruch, ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter aus dieser Sachhaftung befriedigt werden. Die Zahlung des Zollbetrages durch Personen bedeutet nur eine Ablösung dieser primären dinglichen Zollschuld ("ius ad rem"). Auch der gutgläubige Erwerber muß dem Befriedigungsrecht des Steuergläubigers weichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160184.X02

Im RIS seit

14.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990160184_19910214X02

Rechtssatz für 94/16/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/16/0007

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1988;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/16/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0214 E 22. Jänner 1987 VwSlg 6184 F/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Bei den Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben handelt es sich um reine Objektsteuern, bei denen zwar eine bestimmte Person letztlich Subjekt der Besteuerung in der Form ist, daß sie die Eingangsabgaben zu bezahlen hat, bei der aber eine Sache das Essentielle der Abgabe und nicht bloß Anknüpfung ist. Im Mittelpunkt der Besteuerung steht die Sache und nicht die hinter ihr stehende Zollschuld für den Betrag des auf ihr ruhenden Zolls. Solcherart kann der fiskalische Zollanspruch, ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter aus dieser Sachhaftung befriedigt werden. Die Zahlung des Zollbetrages durch Personen bedeutet nur eine Ablösung dieser primären dinglichen Zollschuld ("ius ad rem"). Auch der gutgläubige Erwerber muß dem Befriedigungsrecht des Steuergläubigers weichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160007.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1994160007_19950227X02