Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1987

Geschäftszahl

86/16/0214

Rechtssatz

Bei den Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben handelt es sich um reine Objektsteuern, bei denen zwar eine bestimmte Person letztlich Subjekt der Besteuerung in der Form ist, daß sie die Eingangsabgaben zu bezahlen hat, bei der aber eine Sache das Essentielle der Abgabe und nicht bloß Anknüpfung ist. Im Mittelpunkt der Besteuerung steht die Sache und nicht die hinter ihr stehende Zollschuld für den Betrag des auf ihr ruhenden Zolls. Solcherart kann der fiskalische Zollanspruch, ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter aus dieser Sachhaftung befriedigt werden. Die Zahlung des Zollbetrages durch Personen bedeutet nur eine Ablösung dieser primären dinglichen Zollschuld ("ius ad rem"). Auch der gutgläubige Erwerber muß dem Befriedigungsrecht des Steuergläubigers weichen.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 9 aus 1987,, S 471f;