Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1995

Geschäftszahl

94/16/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0214 E 22. Jänner 1987 VwSlg 6184 F/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Bei den Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben handelt es sich um reine Objektsteuern, bei denen zwar eine bestimmte Person letztlich Subjekt der Besteuerung in der Form ist, daß sie die Eingangsabgaben zu bezahlen hat, bei der aber eine Sache das Essentielle der Abgabe und nicht bloß Anknüpfung ist. Im Mittelpunkt der Besteuerung steht die Sache und nicht die hinter ihr stehende Zollschuld für den Betrag des auf ihr ruhenden Zolls. Solcherart kann der fiskalische Zollanspruch, ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter aus dieser Sachhaftung befriedigt werden. Die Zahlung des Zollbetrages durch Personen bedeutet nur eine Ablösung dieser primären dinglichen Zollschuld ("ius ad rem"). Auch der gutgläubige Erwerber muß dem Befriedigungsrecht des Steuergläubigers weichen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/16/0008