Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/16/0198

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6193 F/1987

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/16/0198

Entscheidungsdatum

19.02.1987

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1955 §93 Abs4;

Rechtssatz

Die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind wie sich aus der Regelung des Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, ZollG ergibt, ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person gebildet wird. Die Feststellung, ein Verheirateter, der mehr als 150 Tage im Jahr mit seiner Familien zusammenlebt habe im maßgeblichen Zeitraum denselben Lebensmittelpunkt wie diese, widerspricht nicht der Rechtslage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160198.X03

Im RIS seit

19.02.1987

Dokumentnummer

JWR_1986160198_19870219X03

Rechtssatz für 93/16/0138

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/16/0138

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1988 §93 Abs2 lita Z2;
ZollG 1988 §93 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0198 E 19. Februar 1987 VwSlg 6193 F/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind wie sich aus der Regelung des Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, ZollG ergibt, ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person gebildet wird. Die Feststellung, ein Verheirateter, der mehr als 150 Tage im Jahr mit seiner Familien zusammenlebt habe im maßgeblichen Zeitraum denselben Lebensmittelpunkt wie diese, widerspricht nicht der Rechtslage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160138.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993160138_19931216X04