Verwaltungsgerichtshof
16.12.1993
93/16/0138
GRS wie 86/16/0198 E 19. Februar 1987 VwSlg 6193 F/1987 RS 3
Die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind wie sich aus der Regelung des Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, ZollG ergibt, ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person gebildet wird. Die Feststellung, ein Verheirateter, der mehr als 150 Tage im Jahr mit seiner Familien zusammenlebt habe im maßgeblichen Zeitraum denselben Lebensmittelpunkt wie diese, widerspricht nicht der Rechtslage.