Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1987

Geschäftszahl

86/16/0198

Rechtssatz

Die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind wie sich aus der Regelung des Paragraph 93, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, ZollG ergibt, ein bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person gebildet wird. Die Feststellung, ein Verheirateter, der mehr als 150 Tage im Jahr mit seiner Familien zusammenlebt habe im maßgeblichen Zeitraum denselben Lebensmittelpunkt wie diese, widerspricht nicht der Rechtslage.