Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
86/10/0163
Entscheidungsdatum
10.11.1986
Index
Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
AW 86/10/0047
Rechtssatz
Die Behörde ist nicht daran gehindert, sich bei der ihr zustehenden Wahl eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen, selbst bei Fehlen von Erschwernisgründen unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungsgründe für die Verhängung einer (primären) Arreststrafe zu entscheiden (Hinweis E 19.9.1986, 86/10/0076 und E 29.4.1985, 85/10/0038).
Schlagworte
Geldstrafe und Arreststrafe
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100163.X05
Im RIS seit
23.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Dokumentnummer
JWR_1986100163_19861110X05