Verwaltungsgerichtshof
10.11.1986
86/10/0163
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
AW 86/10/0047
Die Behörde ist nicht daran gehindert, sich bei der ihr zustehenden Wahl eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen, selbst bei Fehlen von Erschwernisgründen unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungsgründe für die Verhängung einer (primären) Arreststrafe zu entscheiden (Hinweis E 19.9.1986, 86/10/0076 und E 29.4.1985, 85/10/0038).
ECLI:AT:VWGH:1986:1986100163.X05