Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.1986

Geschäftszahl

86/10/0163

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

AW 86/10/0047

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht daran gehindert, sich bei der ihr zustehenden Wahl eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen, selbst bei Fehlen von Erschwernisgründen unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungsgründe für die Verhängung einer (primären) Arreststrafe zu entscheiden (Hinweis E 19.9.1986, 86/10/0076 und E 29.4.1985, 85/10/0038).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1986:1986100163.X05