Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
86/10/0064
Entscheidungsdatum
29.06.1987
Index
L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Auch bei einer Übertretung nach § 14 lit c LPolG durch Erscheinenlassen einschlägiger Annoncen bedarf es zur gehörigen Bezeichnung der Tat der Angabe des Tatortes und der Tatzeit.Auch bei einer Übertretung nach Paragraph 14, Litera c, LPolG durch Erscheinenlassen einschlägiger Annoncen bedarf es zur gehörigen Bezeichnung der Tat der Angabe des Tatortes und der Tatzeit.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100064.X05
Dokumentnummer
JWR_1986100064_19870629X05