Auch bei einer Übertretung nach § 14 lit c LPolG durch Erscheinenlassen einschlägiger Annoncen bedarf es zur gehörigen Bezeichnung der Tat der Angabe des Tatortes und der Tatzeit.Auch bei einer Übertretung nach Paragraph 14, Litera c, LPolG durch Erscheinenlassen einschlägiger Annoncen bedarf es zur gehörigen Bezeichnung der Tat der Angabe des Tatortes und der Tatzeit.