Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1987

Geschäftszahl

86/10/0064

Rechtssatz

Auch bei einer Übertretung nach Paragraph 14, Litera c, LPolG durch Erscheinenlassen einschlägiger Annoncen bedarf es zur gehörigen Bezeichnung der Tat der Angabe des Tatortes und der Tatzeit.