Feststellungen der Aufsichtsbehörde für ein neu durchzuführendes Verfahren, die keinen tragenden Aufhebungsgrund darstellen, kommt für das fortgesetzte Verfahren keine Bindungswirkung zu, weshalb der Bf in dieser Hinsicht durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt worden ist (Hinweis E 10.12.1985, 85/05/0169).