Verwaltungsgerichtshof
19.03.1991
86/05/0090
Feststellungen der Aufsichtsbehörde für ein neu durchzuführendes Verfahren, die keinen tragenden Aufhebungsgrund darstellen, kommt für das fortgesetzte Verfahren keine Bindungswirkung zu, weshalb der Bf in dieser Hinsicht durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt worden ist (Hinweis E 10.12.1985, 85/05/0169).