Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/03/0097

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/03/0097

Entscheidungsdatum

14.10.1987

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist auch dann im Verwaltungsstrafverfahren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftenden Mangel hinsichtlich der Tatumschreibung zu beseitigen und den Tatort, um den Erfordernissen des Paragraph 44, a Litera a, VStG Rechnung zu tragen, entsprechend zu konkretisieren (Hinweis E 19.9.1984, 84/03/0141). Die Ergänzung der Kilometerangabe eines baustellenbedingten Gegenverkehrsbereiches eines bereits im Straferkenntnis angeführten Straßenzuges (Autobahn) durch die Berufungsbehörde ist zulässig, wenn die Kilometerangabe bereits in der Anzeige enthalten war und diese Anzeige dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986030097.X02

Im RIS seit

14.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2024

Dokumentnummer

JWR_1986030097_19871014X02

Rechtssatz für 88/03/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/03/0123

Entscheidungsdatum

18.10.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0097 E 14. Oktober 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist auch dann im Verwaltungsstrafverfahren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftenden Mangel hinsichtlich der Tatumschreibung zu beseitigen und den Tatort, um den Erfordernissen des Paragraph 44, a Litera a, VStG Rechnung zu tragen, entsprechend zu konkretisieren (Hinweis E 19.9.1984, 84/03/0141). Die Ergänzung der Kilometerangabe eines baustellenbedingten Gegenverkehrsbereiches eines bereits im Straferkenntnis angeführten Straßenzuges (Autobahn) durch die Berufungsbehörde ist zulässig, wenn die Kilometerangabe bereits in der Anzeige enthalten war und diese Anzeige dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030123.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1988030123_19891018X01