Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 4 StVO iVm § 76 Abs 3 StVO genügt im Spruch zur Frage "wodurch" die Fußgänger behindert worden seien die Antwort, dass diese beim Lenken eines Pkw's erfolgt ist. Einer näheren Anführung der "Überquerungsmöglichkeit" der Fußgänger (welche Regelung für diese beim Überqueren gegolten habe) bedarf es im Spruch gleichfalls nicht.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 38, Absatz 4, StVO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, StVO genügt im Spruch zur Frage "wodurch" die Fußgänger behindert worden seien die Antwort, dass diese beim Lenken eines Pkw's erfolgt ist. Einer näheren Anführung der "Überquerungsmöglichkeit" der Fußgänger (welche Regelung für diese beim Überqueren gegolten habe) bedarf es im Spruch gleichfalls nicht.