Die Gültigkeit der vom Obmann des Betriebsrates in dessen Vertretung beim Einigungsamt erhobnen Anfechtung der Entlassung hängt nicht vom Zustandekommen des die interne Willensbildung betreffenden Beschlusses des Betriebsrates ab (Hinweis E 29.5.1980, 2671/80, VwSlg 10147 A/1980).