Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1986

Geschäftszahl

86/01/0101

Rechtssatz

Die Gültigkeit der vom Obmann des Betriebsrates in dessen Vertretung beim Einigungsamt erhobnen Anfechtung der Entlassung hängt nicht vom Zustandekommen des die interne Willensbildung betreffenden Beschlusses des Betriebsrates ab (Hinweis E 29.5.1980, 2671/80, VwSlg 10147 A/1980).