Verwaltungsgerichtshof
24.09.1986
86/01/0101
Die Gültigkeit der vom Obmann des Betriebsrates in dessen Vertretung beim Einigungsamt erhobnen Anfechtung der Entlassung hängt nicht vom Zustandekommen des die interne Willensbildung betreffenden Beschlusses des Betriebsrates ab (Hinweis E 29.5.1980, 2671/80, VwSlg 10147 A/1980).