Nach stRsp des VwGH ist eine erst ca eine halbe Stunde nach dem Unfall erfolgte Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle nicht als OHNE UNNÖTIGEN AUFSCHUB iSd § 4 Abs 5 StVO anzusehen (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0131, E 19.9.1984, 84/03/0051).Nach stRsp des VwGH ist eine erst ca eine halbe Stunde nach dem Unfall erfolgte Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle nicht als OHNE UNNÖTIGEN AUFSCHUB iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO anzusehen (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0131, E 19.9.1984, 84/03/0051).