Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1990

Geschäftszahl

85/18/0185

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist eine erst ca eine halbe Stunde nach dem Unfall erfolgte Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle nicht als OHNE UNNÖTIGEN AUFSCHUB iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO anzusehen (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0131, E 19.9.1984, 84/03/0051).