Verwaltungsgerichtshof
23.02.1990
85/18/0185
Nach stRsp des VwGH ist eine erst ca eine halbe Stunde nach dem Unfall erfolgte Verständigung der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle nicht als OHNE UNNÖTIGEN AUFSCHUB iSd Paragraph 4, Absatz 5, StVO anzusehen (Hinweis E 13.11.1981, 81/02/0131, E 19.9.1984, 84/03/0051).