Geht man davon aus, dass der Zweck der Bestimmung des § 102 Abs 10 KFG darin besteht, dass nach einem Verkehrsunfall verletzten Personen möglichst rasch Erste Hilfe geleistet werden kann, somit das Mitführen von Verbandzeug für den Kraftfahrer selbst wie auch für andere Verkehrsteilnehmer lebenswichtig sein könnte, so kann von einem geringen objektiven Unrechtsgehalt des VERGESSENS des Mitführens keine Rede sein. Ein geringes subjektives Verschulden des Lenkers ist dann nicht gegeben, wenn dieser nicht bloß vergessen hat, das Verbandzeug mitzuführen, sondern ein solches zum Zeitpunkt der Fahrzeugkontrolle gar nicht besessen hat.Geht man davon aus, dass der Zweck der Bestimmung des Paragraph 102, Absatz 10, KFG darin besteht, dass nach einem Verkehrsunfall verletzten Personen möglichst rasch Erste Hilfe geleistet werden kann, somit das Mitführen von Verbandzeug für den Kraftfahrer selbst wie auch für andere Verkehrsteilnehmer lebenswichtig sein könnte, so kann von einem geringen objektiven Unrechtsgehalt des VERGESSENS des Mitführens keine Rede sein. Ein geringes subjektives Verschulden des Lenkers ist dann nicht gegeben, wenn dieser nicht bloß vergessen hat, das Verbandzeug mitzuführen, sondern ein solches zum Zeitpunkt der Fahrzeugkontrolle gar nicht besessen hat.