Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/06/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/06/0004

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/06/0030 E 28. Februar 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Es gehört zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, dass die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass verhindert wird, ihn etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung zu ziehen oder eine verjährte Tat zu verfolgen (Hinweis E VS 13.6.1984 82/03/0265). Diesem Erfordernis entspricht die Formulierung "seit ....." nicht, weil daraus nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Klarheit entnommen werden kann, wann das zum Anlass für die Bestrafung des Beschuldigten genommene - (hier:) als Dauerdelikt zu wertende - Verhalten des Beschuldigten geendet hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Formulierung "seit...."

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1982060004.X01

Im RIS seit

29.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1982060004_19850228X01

Rechtssatz für 82/06/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/06/0030

Entscheidungsdatum

28.02.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es gehört zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, dass die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass verhindert wird, ihn etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung zu ziehen oder eine verjährte Tat zu verfolgen (Hinweis E VS 13.6.1984 82/03/0265). Diesem Erfordernis entspricht die Formulierung "seit ....." nicht, weil daraus nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Klarheit entnommen werden kann, wann das zum Anlass für die Bestrafung des Beschuldigten genommene - (hier:) als Dauerdelikt zu wertende - Verhalten des Beschuldigten geendet hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Formulierung "seit...."

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1982060030.X01

Im RIS seit

29.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1982060030_19850228X01

Rechtssatz für 85/18/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

85/18/0111

Entscheidungsdatum

17.06.1987

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/06/0030 E 28. Februar 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Es gehört zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, dass die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass verhindert wird, ihn etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung zu ziehen oder eine verjährte Tat zu verfolgen (Hinweis E VS 13.6.1984 82/03/0265). Diesem Erfordernis entspricht die Formulierung "seit ....." nicht, weil daraus nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Klarheit entnommen werden kann, wann das zum Anlass für die Bestrafung des Beschuldigten genommene - (hier:) als Dauerdelikt zu wertende - Verhalten des Beschuldigten geendet hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Formulierung "seit...."

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985180111.X04

Im RIS seit

11.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1985180111_19870617X04