Verwaltungsgerichtshof
17.06.1987
85/18/0111
GRS wie 82/06/0030 E 28. Februar 1985 RS 1
Es gehört zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, dass die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist, und dass verhindert wird, ihn etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung zu ziehen oder eine verjährte Tat zu verfolgen (Hinweis E VS 13.6.1984 82/03/0265). Diesem Erfordernis entspricht die Formulierung "seit ....." nicht, weil daraus nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Klarheit entnommen werden kann, wann das zum Anlass für die Bestrafung des Beschuldigten genommene - (hier:) als Dauerdelikt zu wertende - Verhalten des Beschuldigten geendet hat.
ECLI:AT:VWGH:1987:1985180111.X04