§ 16 Abs 3 der Realschätzordnung gilt lediglich für Wohnhäuser (Hinweis auf Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, II, 1136). Die Realschätzordnung hat lediglich für die Schätzung von Liegenschaften im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 144 EO Bedeutung.Paragraph 16, Absatz 3, der Realschätzordnung gilt lediglich für Wohnhäuser (Hinweis auf Heller-Berger-Stix, Kommentar zur EO, römisch zwei, 1136). Die Realschätzordnung hat lediglich für die Schätzung von Liegenschaften im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens nach Paragraph 144, EO Bedeutung.