Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 144

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 144

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Festsetzung des Schätzwertes

Paragraph 144, Das Gericht hat den Schätzwert durch Beschluß festzusetzen. Vor der Festsetzung des Schätzwertes sind der Verpflichtete, der betreibende Gläubiger sowie alle Personen, für die nach dem Inhalt der dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden (Ausweise) auf der Liegenschaft dingliche Rechte und Lasten begründet sind, einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,). Auf Vorbringen im Rekurs gegen den Beschluß auf Festsetzung des Schätzwertes darf nur dann Rücksicht genommen werden, wenn es bei der Einvernehmung bereits erstattet wurde.

Anmerkung

ÜR: Art. IV Abs. 2 lit. c, BGBl. Nr. 150/1992.

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021067

Alte Dokumentnummer

N2189616867T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P144/NOR12021067

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