Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine KG (hier GmbH&Co KG) stellt eine steuerbare und grundsätzlich auch steuerpflichtige Geschäftsveräußerung im ganzen gemäß § 4 Abs 7 UStG 1972 dar.Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine KG (hier GmbH&Co KG) stellt eine steuerbare und grundsätzlich auch steuerpflichtige Geschäftsveräußerung im ganzen gemäß Paragraph 4, Absatz 7, UStG 1972 dar.