Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
85/13/0163
Entscheidungsdatum
29.03.1989
Index
20/08 Urheberrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm
EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14;
UrhG §15;
UrhG §16;
UrhG §17;
UrhG §18;
Beachte
Besprechung in:
ÖStZ 1989/20, 364;
Rechtssatz
Maßgeblich für die Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 ist nicht, ob eine Verbreitung von selbstgeschaffenen Urheberrechten möglich wäre, sondern ob das vom Abgabepflichtigen vereinnahmte Entgelt für die Einräumung bzw Übertragung eines Verbreitungsrechtes bezahlt wurde.Maßgeblich für die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 ist nicht, ob eine Verbreitung von selbstgeschaffenen Urheberrechten möglich wäre, sondern ob das vom Abgabepflichtigen vereinnahmte Entgelt für die Einräumung bzw Übertragung eines Verbreitungsrechtes bezahlt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130163.X04
Im RIS seit
29.03.1989
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2009
Dokumentnummer
JWR_1985130163_19890329X04