Verwaltungsgerichtshof
29.03.1989
85/13/0163
Maßgeblich für die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 ist nicht, ob eine Verbreitung von selbstgeschaffenen Urheberrechten möglich wäre, sondern ob das vom Abgabepflichtigen vereinnahmte Entgelt für die Einräumung bzw Übertragung eines Verbreitungsrechtes bezahlt wurde.
Besprechung in:
ÖStZ 1989/20, 364;