Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.1989

Geschäftszahl

85/13/0163

Rechtssatz

Maßgeblich für die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 ist nicht, ob eine Verbreitung von selbstgeschaffenen Urheberrechten möglich wäre, sondern ob das vom Abgabepflichtigen vereinnahmte Entgelt für die Einräumung bzw Übertragung eines Verbreitungsrechtes bezahlt wurde.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989/20, 364;