Wird die gem § 24 Abs 2 erster Satz VwGG erforderliche Unterschrift von einem nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt geleistet, so muss die Beschwerde außer der Unterschrift des Rechtsanwaltes auch die des Bfrs tragen (Hinweis B 3.12.1982, 82/08/0202).Wird die gem Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz VwGG erforderliche Unterschrift von einem nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt geleistet, so muss die Beschwerde außer der Unterschrift des Rechtsanwaltes auch die des Bfrs tragen (Hinweis B 3.12.1982, 82/08/0202).