Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1985

Geschäftszahl

85/11/0168

Rechtssatz

Wird die gem Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz VwGG erforderliche Unterschrift von einem nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt geleistet, so muss die Beschwerde außer der Unterschrift des Rechtsanwaltes auch die des Bfrs tragen (Hinweis B 3.12.1982, 82/08/0202).