Der Umstand, dass in den Verhinderungsfällen des Urlaubes oder der Krankheit - bei acht Arbeitseinheiten pro Monat - für jede durch diese Verhinderungen ausfallende Arbeitseinheit ein Achtel des monatlichen Entgelts abgerechnet wurde, spricht für das Vorliegen eines Werkvertrages (hier: ärztliche Tätigkeit für einen Krankenversicherungsträger).