Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die tatsächlichen Umstände für die Beurteilung maßgebend, ob und welche für die Annahme persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im einzelnen Fall beachtlichen Kriterien vorliegen. Die rechtlichen Gegebenheiten, wie etwa ein vorhandener Vertrag, können in tatsächlicher Hinsicht nur dann als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden, wenn sie mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.